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Linz Wasserwald - Wer ist wofür zuständig?

20. Sep 2018/4020 /Lebensqualität / 26. Nov 2020

Man glaubt es kaum. Es ist gar nicht so einfach herauszubekommen, wer rund um den Wasserwald und die Hundefreilauffläche genau wofür zuständig ist. Im Zuge von Recherchen gerät man auf eine wahre Odyssee, Vom Büro von Vizebürgermeister Baier zum Büro von Vizebürgermeister Wimmer und zurück, dann weiter zur Linz AG, der Grundeigentümerin des Wasserwalds, und wieder zum Büro von Vbgm. Baier. Vor allem, wenn unangenehme Fragen gestellt werden, scheint das Zuständigkeitskarussell Fahrt aufzunehmen.

Ein erster Versuch, durch Einsicht in die Verordnung zur Errichtung der Hundefreilauffläche Klarheit zu finden, blieb ergebnislos. Es gibt in Linz keine Verordnungen für die (damit ohne ausreichende Rechtsgrundlage) ausgewiesenen  Hundefreilaufflächen, was nach Auskunft der Aufsichtsbehörde beim Land OÖ rechtswidrig ist. Dazu finden Sie im Beitrag Fehlende Rechtsgrundlage für Hundefreilauffläche im Wasserwald Linz weitere Informationen.

Ein zweiter Versuch, über die Geschäftsordnung und Ressorteinteilung Verantwortlichkeiten zu klären, richtete sich an die Magistratsdirektion. Das brachte deutliche Fortschritte in der Klärung der Frage, wer bzgl. der Hundefreilauffläche wofür zuständig ist.

Was bisher geklärt werden konnte.

Magistrat Linz

Zuständigkeit Vzbgm. Detlef Wimmer Markus Hain:

Laut Geschäftsordnung fällt die Abteilung „Abgaben und Steuern” in die Zuständigkeit Vzbgm. Wimmers Heins.

Was hat nun die Abteilung „Abgaben und Steuern” mit Wasserwald und Hundefreilauffläche zu tun? Die Hundeabgabe (vulgo Hundesteuer) wird von dieser Abteilung erhoben. Lt. Mitteilung aus dem Büro Wimmer fließen 50 Prozent der Abgabeerlöse in das Budget des Tierheims und die weiteren 50 Prozent werden in die städtische Infrastruktur für Hunde investiert.

Der Gemeinderat hatte im Zuge der Novellierung der Hundeabgabeordnung am 22.9.2016 beschlossen, dass die Einnahmen aus der Hundeabgabe so weit wie möglich zweckgebunden zugunsten von Hunden und der Hundehaltung in Linz verwendet sowie Einrichtungen für Hunde geschaffen bzw. bereitgestellt werden sollen. (Mitteilung der Magistratsdirektion, 2.10.2018)

Damit kommen die finanziellen Mittel für die Ausweisung und Ausgestaltung der Hundefreilaufflächen in Linz, für die das Büro des Vzbgm. Baier zuständig ist, aus dem von Vzgbm. Wimmer Hein verantworteten Geschäftsbereich.

Obwohl die ‚Belange’ des Hundehaltegesetzes 2002   in der Abteilung „Abgaben und Steuern”  verwaltet werden, ist diese Abteilung nicht für den Vollzug des Oö Hundehaltegesetzes zuständig.

Zuständigkeit Vzbgm. Bernhard Baier:

Es fallen Maßnahmen wie Ausgestaltung von Hundefreilaufflächen, Investitionen in Hundebeutelspender etc. in den Ressortbereich von Herr Vbgm. Mag. Baier. Die Durchführung dieser Vorhaben und Investitionen erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel im Voranschlag und eines ggf. erforderlichen Beschlusses durch den Stadtsenat bzw. Gemeinderat. Eine wie immer geartete „Genehmigung“ von Herrn Vbgm. Wimmer ist für die Ausgestaltung von Hundefreilaufflächen grundsätzlich nicht erforderlich. (Mitteilung der Magistratsdirektion, 2.10.2018)

Zuständigkeit des Magistrats

Zuständig für die Vollziehung der im Oö. Hundehaltegesetz 2002 geregelten Aufgaben ist der Magistrat Linz. (Mitteilung der Magistratsdirektion, 2.10.2018)

Zuständigkeit Linz AG:

Grundeigentümerin des Wasserwalds ist die Linz AG. Die Linz AG selbst ist zu Hundertprozent im Eigentum der Stadt Linz.

Der Wasserwald ist Wasserschutzgebiet. Linz Service Wasser  hat dafür Sorge zu tragen,  dass es zu keinen Verunreinigungen des Grundwassers kommt. (Siehe den Beitrag: Der Wasserwald, Schutzzone II, ist das wohl größte Hundeklo der Stadt)

Die Baum- und Gehölzpflege im Wasserwald Scharlinz liegt ebenso in diesem Zuständigkeitsbereich. Hier werden neben den notwendigen Fällungen (z.B. Eschentriebsterben, Borkenkäfer) auch laufend Neupflanzungen durchgeführt.

Zuständig ist die Linz AG für die Pflege und Reinhaltung des Wasserwalds, also dafür, dass genügend Mistkübel und Hundestationen vorhanden sind und diese regelmäßig geleert, bzw. die Hundestationen auch mit leeren Sackerln nachgefüllt werden, die Wege in Ordnung sind etc.pp.

Verantwortlich ist die Linz AG für die Kinderspielplätze im Wasserwald, die sie dort anlegte. Dabei ist sie an die ÖNORM EN 1176 gebunden, die über die Sicherheitsvorschriften für der Spielgräte hinaus auch bei der Standortgestaltung vorschreibt, Aspekte der Sicherheit zu bedenken. Die Gestaltung der Hundefreilaufzonen und die Durchsetzung der Leinenpflicht außerhalb dieser Zonen liegt nicht im Einflussbereich der Linz AG. Es stellt sich da allerdings die Frage, wie die Vorgabe der Standortsicherheit eingelöst werden kann. (Siehe den Beitrag: Gefahrenzone: Kinderspielplätze im Wasserwald Linz)

 (Mitteilung von Linz AG Sercive, 5.10.2018)

Kennt Vbgm. Baier die Geschäftsordnung des Magistrats?

Die Magistratsdirektion der Landeshauptstadt Linz hat mit Verweis auf die Geschäftseinteilung schriftlich mitgeteilt: Maßnahmen wie Ausgestaltung von Hundefreilaufflächen, Investitionen in Hundebeutelspender etc. fallen in den Ressortbereich von Herr Vbgm. Mag. Baier. Allerdings will das ganz offenbar Vbgm. nicht zur Kenntnis nehmen und verweist weiterhin auf die Zuständigkeit der Linz AG, trotz wiederholten Hinweises auf die Feststellung durch die Magistratsdirektion. Es scheint sich noch nicht herumgesprochen zu haben, dass die Wiederholung einer unzutreffenden Information aus dieser keine richtige macht.

Das Auskunftsverhalten des Vbgm. Baier und seines Büros sind gelinde gesagt gewöhnungsbedürftig.

 

Tags: HundehaltegesetzSchutzWasserwaldZuständigkeit

Editorischer Hinweis:

Eingetragen von 4020 am 20.09.2018 in Lebensqualität – Last touched: 26.11.2020 – Contents updated: 26.11.2020
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